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Arbeitsweg

Zumutbarer Arbeitsweg: was in der Schweiz gilt

Der Arbeitsweg taucht in drei ganz verschiedenen Regelwerken auf: in der Arbeitslosenversicherung, wo er darüber entscheidet, ob eine Stelle zumutbar ist, im Arbeitsrecht, wo er in aller Regel nicht als Arbeitszeit zählt, und im Steuerrecht, wo er nur begrenzt abziehbar ist. Dieser Artikel ordnet die drei Perspektiven und rechnet am Schluss vor, ab wann ein längerer Weg eine Lohnerhöhung auffrisst.

joeb.li Redaktion · Stand: · 8 Minuten Lesezeit

Arbeitslosenversicherung: die Zwei-Stunden-Regel

Der Ausgangspunkt ist streng. Art. 16 Abs. 1 AVIG hält fest: Der Versicherte muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Absatz 2 zählt danach neun Fälle auf, in denen eine Arbeit ausnahmsweise unzumutbar ist. Der Arbeitsweg steht in Buchstabe f: unzumutbar ist eine Arbeit, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und den Rückweg nötig macht und bei der für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist. Gibt es eine solche Unterkunft, greift die Ausnahme trotzdem, wenn die Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen dadurch nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllt werden können.

Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens gelten die zwei Stunden je Richtung, also bis zu vier Stunden täglich. Das ist ein sehr weiter Rahmen, der praktisch die halbe Schweiz umfasst. Zweitens ist die Regel kein harter Deckel: Über zwei Stunden hinaus wird eine Stelle nicht automatisch unzumutbar, sondern erst dann, wenn am Arbeitsort zusätzlich keine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.

Der Arbeitsweg ist ausserdem nur eines von neun Kriterien. Ebenfalls in Art. 16 Abs. 2 AVIG stehen Gesundheitszustand und persönliche Verhältnisse (Bst. c) sowie die Lohnuntergrenze von 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Bst. i). In der Praxis werden sie zusammen gewürdigt, nicht einzeln abgehakt.

Was bei Ablehnung einer zumutbaren Stelle droht

Nach Art. 17 Abs. 3 AVIG muss die versicherte Person eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit annehmen. Wer das ohne entschuldbaren Grund nicht tut oder das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt, wird nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eingestellte Tage sind Tage ohne Taggeld; der Anspruch ist damit faktisch gekürzt.

Die Dauer richtet sich nach Art. 45 Abs. 3 AVIV und ist nach Verschulden abgestuft.

Einstelltage nach Verschuldensgrad gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV
VerschuldenEinstelltage
leicht1 bis 15
mittelschwer16 bis 30
schwer31 bis 60

Sanktionen sind in der Arbeitslosenversicherung nicht die Ausnahme: Eine SECO-Studie zu den Jahren 2009 bis 2022 kommt zum Schluss, dass rund ein Drittel aller Arbeitslosigkeitsepisoden von mindestens einer Sanktion betroffen war, davon etwa 70 Prozent leichte. Häufigster Grund sind ungenügende Arbeitsbemühungen, nicht die Ablehnung einer Stelle.

Warum Grenzfälle ins RAV-Gespräch gehören

Der Gesetzestext beantwortet die einfachen Fälle. Die schwierigen beginnen dort, wo Wegzeit auf Betreuungspflichten, Gesundheit oder Schichtarbeit trifft: Was ist eine angemessene Unterkunft am Arbeitsort? Ist ein Weg von 100 Minuten bei einem 40-Prozent-Pensum dasselbe wie bei einem Vollzeitpensum?

Solche Fragen entscheidet nicht das Gesetz allein, sondern die zuständige kantonale Amtsstelle im Einzelfall, gestützt auf die Weisungen des SECO. Je nach kantonaler Zuständigkeitsordnung liegt der Entscheid beim RAV oder bei der kantonalen Amtsstelle, und die Sanktionspraxis unterscheidet sich zwischen den Kantonen messbar. Wer also ahnt, dass sein Arbeitsweg zum Thema wird, klärt das besser im Beratungsgespräch, bevor eine Zuweisung kommt, und hält das Ergebnis schriftlich fest.

Arbeitsrecht: der Weg ist keine Arbeitszeit

Ausserhalb der Arbeitslosenversicherung gilt eine klare Grundregel. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 definiert als Arbeitszeit die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat, und hält ausdrücklich fest, dass die Zeit für den Weg zu und von der Arbeit nicht als Arbeitszeit gilt. Der übliche Pendelweg ist damit Privatsache, unabhängig davon, wie lang er ist.

Die praktisch wichtigste Ausnahme steht in Absatz 2: Wird die Arbeit ausserhalb des Orts geleistet, an dem sonst gearbeitet wird, und ist der Weg dadurch länger als sonst, gilt die Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit. Wer keinen üblichen Arbeitsort hat, etwa im Aussendienst oder auf Montage, für den zählt die gesamte Wegzeit. Bei Dienstreisen ins Ausland gilt nach Abs. 3bis mindestens die auf Schweizer Gebiet zurückgelegte Hin- und Rückreise als Arbeitszeit. Das ist der gesetzliche Mindeststandard; Gesamtarbeitsverträge und Einzelverträge können grosszügiger sein.

Steuern: der Fahrkostenabzug ist gedeckelt

Seit der FABI-Vorlage sind die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei der direkten Bundessteuer nach oben begrenzt. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG nennt für die Steuerjahre 2025 und 2026 einen Maximalbetrag von 3300 Franken. Der Wert stammt nicht aus einer Gesetzesrevision, sondern aus dem Ausgleich der kalten Progression: Er lag ab 2016 bei 3000 Franken, ab 2023 bei 3200 und seit dem Steuerjahr 2025 bei 3300 Franken.

Wer das Privatauto benutzt, rechnet mit dem Kilometeransatz aus dem Anhang der Berufskostenverordnung; er ist auf das Steuerjahr 2026 von 70 auf 75 Rappen pro Kilometer gestiegen. Autokosten sind aber nicht frei wählbar: Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Berufskostenverordnung sind sie nur abziehbar, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Die kantonalen Wegleitungen konkretisieren das weitgehend deckungsgleich: mehr als ein Kilometer bis zur nächsten Haltestelle, eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag von Haustür zu Haustür, gesundheitliche Gründe oder die ständige Nutzung des Fahrzeugs während der Arbeitszeit.

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gilt der Bundesbetrag nicht. Die Kantone dürfen laut Art. 9 Abs. 1 StHG selbst einen Maximalbetrag festsetzen, und sie tun das sehr unterschiedlich. Ein Ausschnitt zur Einordnung:

Maximaler Fahrkostenabzug bei der Kantonssteuer, Auswahl, Steuerjahr 2026
KantonMaximalabzugGrundlage
UriCHF 13'000Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG UR
FreiburgCHF 12'000Art. 27 Abs. 1 Bst. a DStG FR
BernCHF 7'000Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG BE
ZürichCHF 5'200§ 26 Abs. 1 lit. a StG ZH
Basel-StadtCHF 3'200 (indexiert)§ 27 Abs. 1 lit. a StG BS
GenfCHF 536 (indexiert)Art. 29 Abs. 1 Bst. a LIPP

Dazu kommen Kantone ganz ohne Obergrenze, die schlicht die notwendigen Kosten zulassen, darunter Graubünden, Glarus, Appenzell Innerrhoden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura und Tessin. Ein Umzug über die Kantonsgrenze kann den steuerlichen Wert desselben Arbeitswegs also stark verändern. Massgebend ist immer die Wegleitung des Wohnsitzkantons für das betreffende Steuerjahr.

Sonderfall Geschäftsfahrzeug: Wer ein Geschäftsauto auch privat nutzt, versteuert nach Art. 5a der Berufskostenverordnung pauschal 0,9 Prozent des Kaufpreises pro Monat als Einkommen. Damit ist der Arbeitsweg abgegolten, ein Fahrkostenabzug entfällt dann.

Rechenbeispiel: wann der Weg die Lohnerhöhung frisst

Ein längerer Weg gegen mehr Lohn lässt sich rechnen, wenn man die Annahmen offenlegt. Hier eine Stelle mit 500 Franken mehr Bruttolohn pro Monat, dafür 15 Kilometer und 25 Minuten mehr Arbeitsweg pro Richtung, bei 220 Arbeitstagen im Jahr und Fahrt mit dem Auto.

Beispielrechnung: Lohnplus gegen Mehrkosten des längeren Arbeitswegs
PositionBetrag pro Jahr
Lohnplus brutto+ CHF 6'000
davon netto, Annahme 30 Prozent Sozialabzüge und Steuern+ CHF 4'200
Zusätzliche Fahrkosten: 6'600 km zu 75 Rappen− CHF 4'950
Steuerersparnis aus dem Fahrkostenabzug, Annahme 3'300 abziehbar zu 25 Prozent Grenzsteuersatz+ CHF 825
Bleibt+ CHF 75

Aus 6000 Franken mehr Lohn werden in diesem Beispiel rund 75 Franken, und dafür fallen zusätzlich 50 Minuten pro Arbeitstag an, also etwa 183 Stunden oder 23 Arbeitstage pro Jahr. Das Beispiel ist bewusst zugespitzt, aber die Richtung stimmt: Der Arbeitsweg ist eine der wenigen Positionen, die eine Lohnerhöhung vollständig auffressen können.

Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die 75 Rappen pro Kilometer bilden Vollkosten ab, also auch Wertverlust und Wartung; wer das Auto ohnehin besitzt und nur den Treibstoff rechnet, kommt tiefer heraus. Und mit einem ÖV-Abonnement sieht die Rechnung meist besser aus, weil die Kosten kaum mit der Distanz steigen. Gleich bleiben in beiden Varianten die 183 Stunden.

Pendelzeit realistisch einschätzen

Die Zahl, mit der die meisten rechnen, stammt aus einer Routenabfrage an einem ruhigen Nachmittag. Gependelt wird aber morgens zwischen 7 und 8 und abends zwischen 17 und 18 Uhr, und dort sehen die Werte anders aus: beim Auto wegen des Staus, beim öffentlichen Verkehr wegen Umsteigezeiten und verpasster Anschlüsse. Drei Dinge helfen, bevor man unterschreibt:

  • Die Verbindung einmal zur echten Zeit abfragen, nicht als Standardsuche, sondern mit Ankunft um 8 Uhr an einem Dienstag.
  • Den Weg von der Haustür bis zum Arbeitsplatz rechnen, inklusive Fussweg, Parkplatzsuche und letzten 500 Metern. Bahnhof zu Bahnhof unterschätzt fast jeden Weg.
  • Den schlechten Tag einplanen: Wie lange dauert es, wenn der Anschluss weg ist oder die Autobahn steht? Ein Weg, der nur bei perfektem Verlauf funktioniert, funktioniert im Alltag nicht.

Genau diesen Schritt nimmt dir joeb.li ab: Zu jeder gefundenen Stelle wird die Pendelzeit ab deiner Wohnadresse für Auto und öffentlichen Verkehr berechnet, mit der Verkehrslage zur Stosszeit, und steht direkt bei der Bewertung der Stelle. Wie das aussieht, zeigt die Startseite.

Häufige Fragen

Wie lange darf der Arbeitsweg sein, damit eine Stelle zumutbar ist?
Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und den Rückweg nötig macht und bei der am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist. Bis zu zwei Stunden pro Weg gelten damit grundsätzlich als zumutbar. Über zwei Stunden hinaus kommt es darauf an, ob eine Unterkunft am Arbeitsort möglich und mit den Betreuungspflichten vereinbar ist.
Was passiert, wenn ich eine zugewiesene Stelle wegen des Arbeitswegs ablehne?
Wer eine zugewiesene zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt, wird nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die Dauer richtet sich nach Art. 45 Abs. 3 AVIV: 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. In dieser Zeit wird keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Ob der Arbeitsweg im konkreten Fall ein entschuldbarer Grund ist, beurteilt die zuständige kantonale Stelle.
Zählt der Arbeitsweg als Arbeitszeit?
Nein. Nach Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 gilt die Zeit für den Weg zur und von der Arbeit nicht als Arbeitszeit. Eine Ausnahme regelt Abs. 2: Wird die Arbeit ausserhalb des üblichen Arbeitsorts geleistet und dauert der Weg dadurch länger, zählt die Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit. Wer keinen üblichen Arbeitsort hat, für den zählt die ganze Wegzeit.
Kann ich die Fahrkosten zum Arbeitsort von den Steuern abziehen?
Ja, aber begrenzt. Bei der direkten Bundessteuer sind die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG für die Steuerjahre 2025 und 2026 auf 3300 Franken gedeckelt. Für das Privatauto gilt ab 2026 ein Ansatz von 75 Rappen pro Kilometer, und Autokosten sind nur abziehbar, wenn kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Die Kantone setzen eigene Obergrenzen fest, die von wenigen hundert Franken bis über 10'000 Franken reichen; einige Kantone kennen gar keine Obergrenze. Massgebend ist die Wegleitung deines Wohnsitzkantons für das jeweilige Steuerjahr.

Quellen

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